Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 64 MarkenG – Erinnerung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen.

(3) Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss.

(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.

(6) Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.

(7) Nach Einlegung einer Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 64 MarkenG

968 Entscheidungen zitieren § 64 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 09.10.2019 – 29 W (pat) 519/18 · 29. Senat

    Leitsatz: Mir all sin Kölle Bei bekenntnishaften Aussagen bzw. Botschaften sozialer Kommunikation liegen gerade im Hinblick auf den Aussagegehalt konkrete Anhaltspunkte für eine nach außen gerichtete und damit sichtbare Verwendung der Wortfolge vor; andere Verwendungsformen sind insoweit unüblich und praktisch nicht bedeutsam. Derartigen Aussagen fehlt in der Regel die Unterscheidungskraft, weil sie stets …
  • BPatG, Beschl. v. 04.06.2014 – 26 W (pat) 88/13 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Lehmitz/Lehmitz/Weinhaus am Stadtrand Dirk Lehmitz e. K." – Widerspruch aus mehreren geschäftlichen Bezeichnungen – Fälligkeit mehrerer Widerspruchsgebühren – nur eine Gebührenzahlung: Klarstellung, für welchen Widerspruch die Gebührenbezahlung bestimmt ist – Abstellung …

  • BPatG, Beschl. v. 26.08.2019 – 26 W (pat) 524/19 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "KLEINER STECHER" – Entscheidung des DPMA ohne Recherche und ohne Bezugnahme auf die im Einzelnen beanspruchten Waren – Aufhebung der Entscheidung – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 11.09.2017 – 29 W (pat) 534/15 · 29. Senat

    Leitsatz: ILM Internationale Lederwarenmesse Trotz in der Messebranche festzustellender Kennzeichnungsgewohnheiten, wonach bestimmte Anbieter Veranstaltungsnamen mit einer Abkürzung und einer erläuternden rein beschreibenden Wortfolge versehen, ist die vorangestellte Buchstabenfolge "ILM" im Verhältnis zur nachfolgenden Wortfolge "Internationale Lederwarenmesse" akzessorisch. Das Akronym nimmt daher einen …
  • BPatG, Beschl. v. 10.01.2017 – 25 W (pat) 19/15 · 25. Senat

    Leitsatz: Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren 1. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG auch eine Beschwerdegebühr zu bezahlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 13.06.2023 – 26 W (pat) 5/21 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „zwää PS“/„PS“ – Bestandskraft des Erstbeschlusses des DPMA mangels Zahlung der Erinnerungsgebühr – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen - Rückzahlung beider Beschwerdegebühren

Weitere Entscheidungen zu § 64 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten