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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 63 MarkenG – Kosten der Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(4) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

Rechtsprechung zu § 63 MarkenG

172 Entscheidungen zitieren § 63 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09 (amtliche Veröffentlichung) · 33. Senat

    Leitsatz: IGEL PLUS/ PLUS 1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig. 2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im …
  • BPatG, Beschl. v. 20.06.2013 – 28 W (pat) 7/12 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "DuraMaxx/DURAMAX/DURAMAX (Gemeinschaftsmarke)/DURAMAX (Gemeinschaftsmarke)/DURAMAX INTERNATIONAL (Gemeinschaftsmarke)/DURAMAX MARINE (Gemeinschaftswortmarke)" – fehlende Glaubhaftmachung der rechtserhaltende Benutzung – Kostenauferlegung

  • BPatG, Beschl. v. 14.03.2012 – 29 W (pat) 115/11 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Leitsatz: Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren 50.000 € Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest. Die Festsetzung unterschiedlicher Regelgegenstandswerte im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ist nicht gerechtfertigt, da in den Verfahrensordnungen …
  • BPatG, Beschl. v. 09.02.2012 – 30 W (pat) 94/11 (amtliche Veröffentlichung) · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gesundo/BIG gesund" – Widerspruch aus einer mehrgliedrigen Marke – Markenübereinstimmung nur hinsichtlich eines offensichtlich schutzunfähigen Bestandteils - erkennbar aussichtslose Rechverfolgung – Kostenauferlegung

  • BPatG, Beschl. v. 28.04.2011 – 28 W (pat) 95/10 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - zur Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Doppelvertretung in Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse (heir …

  • BPatG, Beschl. v. 21.02.2011 – 29 W (pat) 39/09 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren – zur Höhe des Gegenstandswertes im Falle unbenutzter Marken (hier: 50.000,- €) – zur Erhöhungsgebühr bei mehreren Auftraggebern – zur Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren - Zulassung der Rechtsbeschwerde

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