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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 107 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis 3. Oktober 2007 beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 107 MarkenG

115 Entscheidungen zitieren § 107 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10 · 27. Senat

    Leitsatz: VERO CUOIO 1. § 105 Abs 1 Nr 3 und § 104 Abs 2 MarkenG gelten, mangels besonderer Regelung in den §§ 107 ff MarkenG, auch für international registrierte Kollektivmarken, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden ist. 2. Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich mitzuteilen (§ 104 MarkenG). Unterbleibt dies …
  • BPatG, Beschl. v. 18.10.2021 – 30 W (pat) 22/19 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "CRETE/CRET (IR-Marke)" – Beschränkung des Bestimmungs- und Verwendungszwecks der beanspruchten Waren der angegriffenen Marke – keine unzulässige Erweiterung - keine Warenähnlichkeit - keine Verwechslungsgefahr

  • BPatG, Beschl. v. 21.05.2015 – 30 W (pat) 37/13 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "CIRKALM (IR-Marke)/BIKALM" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – keine Verwechslungsgefahr

  • BPatG, Beschl. v. 03.07.2014 – 30 W (pat) 56/12 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "IR LAB (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, Beschl. v. 02.02.2023 – 30 W (pat) 549/21 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „EAZYBI“ (IR-Marke/Wortmarke) – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis

  • BPatG, Beschl. v. 12.08.2022 – 26 W (pat) 32/20 · 26. Senat

    Markenbeschwerdesache – Löschungsverfahren – „ROLESS FURNISHING“ (Wort-/Bildmarke) / „ROLEX“ (international registrierte Wortmarke) – überragende Bekanntheit

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