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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 71 MarkenG – Kosten des Beschwerdeverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 71 MarkenG

2.117 Entscheidungen zitieren § 71 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09 · 33. Senat

    Leitsatz: IGEL PLUS/ PLUS 1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig. 2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im …
  • BPatG, Beschl. v. 11.09.2012 – 27 W (pat) 83/12 · 27. Senat

    Leitsatz: Stadtwerke Augsburg 1) Die Kombination "Stadtwerke Augsburg" spezifiziert in unterscheidungskräftiger Weise einen Betrieb. 2) Im markenrechtlichen Eintragungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es wettbewerbswidrig wäre, die Bezeichnung "Stadtwerke" ohne eine Trägerschaft durch eine Kommune zu verwenden. Dies steht nicht in Widerspruch zu den BGH-Beschlüssen zu "Rheinpark-Center" (MarkenR …
  • BPatG, Beschl. v. 14.12.2010 – 27 W (pat) 88/10 · 27. Senat

    Leitsatz: fehlende Einzugsermächtigung 1. Es ist kausal für ein Versäumen der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr, wenn der die Sache bearbeitende Anwalt trotz des Fehlens der üblicherweise vorbereiteten Einzugsermächtigung keine Anweisung zu deren Erstellung erteilt. 2. Dies ist auch eine Sorgfaltspflichtverletzung, die es als billig erscheinen lässt, der Beschwerdeführerin nach § 71 Abs. 1 Satz 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 – 30 W (pat) 503/23 · 30. Senat

    Leitsatz: NOT YOUR BUSINESS 1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden. 2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden …
  • BPatG, Beschl. v. 18.10.2012 – 27 W (pat) 18/12 · 27. Senat

    Leitsatz: Trikick Begründet die Markenstelle die Schutzversagung einer Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft unter Hinweis auf ein angeblich gebräuchliches, vergleichbares Wort, das als Marke eingetragen ist, ohne irgendeinen Hinweis darauf zu geben, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt sein könnte, ist die Erstattung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG geboten.
  • BPatG, Beschl. v. 27.09.2012 – 27 W (pat) 31/11 · 27. Senat

    Leitsatz: Gehendes Ampelmännchen 1. Verkehrszeichen sind weder Hoheits- noch Prüfzeichen im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 MarkenG. 2. Das sog. DDR-Ampelmännchen ist nicht in den allgemein üblichen Zeichenschatz (§ 8 Abs. 2 und 3 MarkenG) eingegangen. 3. Selbst eine umfangreiche nicht markenmäßige Benutzung sondern dekorative Verwendung macht ein Zeichen nicht üblich im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG …

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