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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 133 MarkenG – Rechtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.

Rechtsprechung zu § 133 MarkenG

11 Entscheidungen zitieren § 133 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 25.06.2010 – 30 W (pat) 51/08 · 30. Senat

    Leitsatz: Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste 1. Die Beschwerdeberechtigung in den Fällen des §§ 130 V Satz 2, 133 Satz 1 MarkenG erfordert, dass der Beschwerdeführer in seinem berechtigten Interesse betroffen sein muss (§ 130 IV Satz 2 MarkenG entsprechend). 2. Eine Ergänzung der Zutaten kann einen Grund zur Änderung der Spezifikation gemäß § 132 Abs. 1 MarkenG (§ 133 MarkenG a. F.) darstellen.
  • BGH, Beschl. v. 07.10.2021 – I ZB 78/18 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Spreewälder Gurken II Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um …
  • BGH, Beschl. v. 03.09.2020 – I ZB 72/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Schwarzwälder Schinken II 1. Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt. 2. Bei …
  • BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – I ZB 78/18 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Spreewälder Gurken Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. Dezember 2012, S. 1) folgende …
  • BPatG, Beschl. v. 12.08.2019 – 30 W (pat) 33/09 · 30. Senat

    Leitsatz: Schwarzwälder Schinken III 1. Hat von mehreren Einsprechenden nur einer erfolgreich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sind die anderen Einsprechenden an dem wieder eröffneten Beschwerdeverfahren gleichwohl beteiligt. 2. Soll bei einem Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe die Konfektionierung (hier: Schneiden und Verpacken von Rohschinken) auf das Herstellungsgebiet …
  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15 · 30. Senat

    Leitsatz: Spreewälder Gurken 1. Wurde gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe von Seiten eines nicht in dem betreffenden Gebiet ansässigen Dritten Einspruch eingelegt, so steht dem Einsprechenden gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 …

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