Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 130 MarkenG – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:

  • 1. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,
  • 2. der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
  • 3. der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
  • 4. der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
  • 5. sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.

Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.

(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.

(4) Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

(5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:

  • 1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
  • 2. das Datum des Antragseingangs,
  • 3. die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,
  • 4. die Einspruchsfrist,
  • 5. das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,
  • 6. das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und
  • 7. Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2.

(7) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 130 MarkenG verweisen

  • § 132 MarkenG – Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
  • § 133 MarkenG – Rechtsmittel
  • § 138 MarkenG – Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 130 MarkenG

25 Entscheidungen zitieren § 130 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 14.07.2011 – 30 W (pat) 76/09 · 30. Senat

    Leitsatz: Hiffenmark 1. Die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten geographischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen gemäß § 130 Abs. 4 Satz 1 MarkenG kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn es bereits an der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 fehlt. 2. Das "Ansehen" kann für sich …
  • BPatG, Beschl. v. 24.06.2010 – 30 W (pat) 34/07 · 30. Senat

    Leitsatz: "Münchner Weißwurstsenf" 1. Eine Vereintragung i. S. d. VO (EG) 510/2006 erfordert den Zusammenschluss mehrerer Erzeuger/Verarbeiter des gleichen Lebensmittels. 2. Ein einziger Erzeuger kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 510/2006 i. V. m. Art. 2a) b) VO (EG) 1898/2006 einen Antrag stellen. 3. "Ansehen" i. S. v. Art. 2 Abs. 1b) 2. Spiegelstrich VO (EG) 510/2006 ist …
  • BPatG, Beschl. v. 17.02.2022 – 30 W (pat) 27/20 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Berliner Currywurst ohne Darm“ – zu den Voraussetzungen der Eintragung als geografische Angabe

  • BPatG, Beschl. v. 09.12.2021 – 30 W (pat) 5/18 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Dithmarscher Gans“ – zu den Voraussetzungen der Eintragung als geografische Angabe – im Beschwerdeverfahren Einreichung eines neuen Hauptantrags mit „wesentlicher“ Änderung – Zurückverweisung an das DPMA

  • BGH, Beschl. v. 07.10.2021 – I ZB 78/18 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Spreewälder Gurken II Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um …
  • BGH, Beschl. v. 03.09.2020 – I ZB 72/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Schwarzwälder Schinken II 1. Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt. 2. Bei …

Weitere Entscheidungen zu § 130 MarkenG suchen