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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 129a MarkenG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411.

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„Was regelt § 129a MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

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