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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 129 MarkenG – Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 129 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 129 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

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