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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 67 MarkenG – Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.

(3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

  • 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
  • 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 MarkenG

9 Entscheidungen zitieren § 67 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – I ZB 63/23 · 1. Zivilsenat

    Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Terminverlegungsantrags

  • BPatG, Beschl. v. 10.01.2017 – 25 W (pat) 19/15 · 25. Senat

    Leitsatz: Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren 1. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG auch eine Beschwerdegebühr zu bezahlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 14.05.2013 – 25 W (pat) 89/12 · 25. Senat

    Leitsatz: Funktionelle Zuständigkeit in Bezug auf die Entscheidung über die Wiedereinsetzung bei versäumter Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht der Rechtspfleger, sondern funktionell ausschließlich der Beschwerdesenat zuständig gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 bzw. §§ 66 Abs. 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 24.04.2018 – 25 W (pat) 581/17 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Cookix/Coolix" – verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr - Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde – zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht - Zurechnung des Verschuldens des …

  • BGH, Beschl. v. 03.04.2014 – I ZB 6/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Schwarzwälder Schinken Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Bundespatentgericht kann nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, wohl aber die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnen.
  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 31/25 · 1. Zivilsenat

    Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des Bundespatentgerichts

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