Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 88 MarkenG – Anwendung weiterer Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 88 MarkenG

6 Entscheidungen zitieren § 88 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.06.2025 – I ZB 50/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. 2. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das …
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2019 – I ZB 114/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kaffeekapsel I Die Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen desjenigen, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt, führt zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind. In diesem Fall besteht auch ohne …
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2006 – I ZB 39/05 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die …
  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 5/25 · 1. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZA 5/25 · 1. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZA 3/25 · 1. Zivilsenat

Weitere Entscheidungen zu § 88 MarkenG suchen