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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 89 MarkenG – Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 89 MarkenG

80 Entscheidungen zitieren § 89 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 114/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kaffeekapsel II 1. Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen. 2. Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine …
  • BVerfG, Beschl. v. 06.12.2017 – 1 BvR 2160/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Abschließende Entscheidung des BGH über markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung gem § 89 Abs 4 MarkenG mit Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) vereinbar - zudem keine willkürliche Anmaßung von Kompetenzen der …

  • BPatG, Beschl. v. 22.04.2016 – 25 W (pat) 8/09 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Schokoladestäbchen III 1. Beim Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag nach §§ 54, 50 bzw. §§ 115 Abs. 1, 50 MarkenG handelt es sich um einen Popularantrag, der auf dem Allgemeininteresse an der Löschung ungerechtfertigt, d. h. entgegen bestehender Schutzhindernisse eingetragener Marken beruht. Trotz des kontradiktorischen Charakters dieses Verfahrens gilt der Amtsermittlungs- bzw. …
  • BPatG, Beschl. v. 06.10.2020 – 29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19) (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    (Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung – Unzulässigkeit – fehlende rechtliche Grundlage für eine Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das DPMA - kraft Gesetzes eingetretene Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG und § 90 Abs. 1 S. 3 …

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – I ZB 37/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Schokoladenstäbchen IV 1. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gerügt werden (Festhaltung an BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6/12, GRUR 2014, 1132 Rn. 17 f. = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken und Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014 …
  • BPatG, Beschl. v. 20.06.2018 – 27 W (pat) 59/13 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Pippi Langstrumpf" - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

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