Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 89a MarkenG – Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verweise
Vorschriften, die auf § 89a MarkenG verweisen
- Anlage 1 GKG – (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Rechtsprechung zu § 89a MarkenG
4 Entscheidungen zitieren § 89a MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BPatG, Beschl. v. 28.07.2010 – 27 W (pat) 211/09 · 27. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gelbe Seiten" - offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Anhörungsrüge - zur Kostenentscheidung
BGH, Beschl. v. 17.09.2009 – I ZB 52/08 · 1. Zivilsenat
BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 3/25 · 1. Zivilsenat
BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 5/25 · 1. Zivilsenat
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