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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 90 MarkenG – Kostenentscheidung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 90 MarkenG

75 Entscheidungen zitieren § 90 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.06.2025 – I ZB 50/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. 2. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das …
  • BPatG, Beschl. v. 06.10.2020 – 29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19) · 29. Senat

    (Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung – Unzulässigkeit – fehlende rechtliche Grundlage für eine Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das DPMA - kraft Gesetzes eingetretene Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG und § 90 Abs. 1 S. 3 …

  • BPatG, Beschl. v. 11.06.2013 – 24 W (pat) 116/10 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "LAZARUS" – zur Nachholung der Kostenentscheidung durch das Bundespatentgericht bei einer ganz oder teilweise erfolgreichen Rechtsbeschwerde

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2020 – I ZB 13/20 · 1. Zivilsenat

    Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots

  • BGH, Beschl. v. 23.10.2014 – I ZB 61/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Langenscheidt-Gelb 1. Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird. 2. Ob der Verbraucher …
  • BGH, Beschl. v. 16.07.2009 – I ZB 53/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Legostein MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2, §§ 54, 66; PatKostG § 6 Abs. 2; ZPO § 322 a) Die Grundsätze des § 322 ZPO sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar. b) Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende …

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