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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 103 MarkenG – Prüfung der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.

(3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 103 MarkenG

5 Entscheidungen zitieren § 103 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 15.08.2012 – 26 W (pat) 520/12 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Trend Factory" – Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, Beschl. v. 08.08.2012 – 26 W (pat) 525/11 · 26. Senat

    Leitsatz: trend check Eine das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Kollektivmarken einschränkende Regelung besteht nur in Bezug auf Zeichen und Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 99 MarkenG). Für Kollektivmarken, die aus anderen beschreibenden Angaben bestehen, gilt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG …
  • BPatG, Beschl. v. 26.10.2010 – 24 W (pat) 33/09 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Wasser bewegt uns" – Kollektivmarke - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, Beschl. v. 22.07.2010 – 30 W (pat) 34/09 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Castillo Morales" – Kollektivmarke – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft

  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10 · 27. Senat

    Leitsatz: VERO CUOIO 1. § 105 Abs 1 Nr 3 und § 104 Abs 2 MarkenG gelten, mangels besonderer Regelung in den §§ 107 ff MarkenG, auch für international registrierte Kollektivmarken, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden ist. 2. Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich mitzuteilen (§ 104 MarkenG). Unterbleibt dies …

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