Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 97 MarkenG – Kollektivmarken

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 97 MarkenG

10 Entscheidungen zitieren § 97 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – I ZB 52/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Sparkassen-Rot 1. Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er …
  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – I ZR 163/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hohenloher Landschwein Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische …
  • BPatG, Beschl. v. 09.04.2024 – 26 W (pat) 535/19 · 26. Senat

    Markenbeschwerdesache – „Werder(Kollektivwortmarke)“/„WERDERSCHLUCK (Wortmarke)“ – teilweise Identität bzw. normale und überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Waren - sehr geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - keine Verwechselungsgefahr - kein gedankliches In-Verbindung-bringen

  • BPatG, Beschl. v. 15.08.2012 – 26 W (pat) 520/12 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Trend Factory" – Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, Beschl. v. 08.08.2012 – 26 W (pat) 525/11 · 26. Senat

    Leitsatz: trend check Eine das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Kollektivmarken einschränkende Regelung besteht nur in Bezug auf Zeichen und Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 99 MarkenG). Für Kollektivmarken, die aus anderen beschreibenden Angaben bestehen, gilt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG …
  • BPatG, Beschl. v. 26.10.2010 – 24 W (pat) 33/09 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Wasser bewegt uns" – Kollektivmarke - keine Unterscheidungskraft

Weitere Entscheidungen zu § 97 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 97 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 97 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten