Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 96a MarkenG – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.