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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 96 MarkenG – Inlandsvertreter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 96 MarkenG

47 Entscheidungen zitieren § 96 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Pokerzeit“ – zum Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht

  • BPatG, Beschl. v. 25.11.2024 – 26 W (pat) 18/22 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - „U.S. GRAND POLO EQUIPMENT & APPAREL“ – Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke – kein fehlendes Verschulden

  • BPatG, Beschl. v. 19.02.2024 – 29 W (pat) 526/21 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Korenova“ (Wort-/Bildmarke)/„RENOVA“ (Unionswiderspruchsmarke bzw. Wortmarke) – zum Inlandsvertreter – Warenidentität – durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke – durchschnittliche bzw. zumindest unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit - …

  • BPatG, Beschl. v. 31.08.2023 – 28 W (pat) 12/23 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Unzulässigkeit der Beschwerde – keine wirksame Inlandsvertretervollmacht – keine Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr – keine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

  • BPatG, Beschl. v. 24.01.2023 – 25 W (pat) 10/21 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - „SUPER TOX/SUPER TOX“ - Unzulässigkeit des Widerspruchs - Rüge der Inlandsvertretervollmacht - kein Nachweis der Bevollmächtigung - Kostenauferlegung hinsichtlich Beschwerdeverfahren

  • BPatG, Beschl. v. 17.10.2022 – 29 W (pat) 514/19 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Crazypatterns (Wortzeichen)“ – Inlandsvertreter – statthafte jedoch nicht zulässige Beschwerde – keine Vorlage der Inlandsvertretervollmacht

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