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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 95a MarkenG – Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;
  • 2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.

Rechtsprechung zu § 95a MarkenG

10 Entscheidungen zitieren § 95a MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 17.10.2019 – 30 W (pat) 4/18 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - mittels E-Mail eingereichter Beschwerdeschriftsatz – fehlende eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur – formunwirksame Erhebung der Beschwerde

  • BPatG, Beschl. v. 29.09.2015 – 24 W (pat) 87/14 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "HAWK" – Auslegung als Beschwerde – Nichtzahlung der Beschwerdegebühr – Beschwerde gilt als nicht eingelegt - zur funktionellen Zuständigkeit – Kostenauferlegung

  • BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 26/18 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – wappenförmiges Emblem (Bildmarke) – Familienwappen (Unternehmenskennzeichen) – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – originäre Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens – absolute Branchenunähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren/-dienstleistungen - keine …

  • BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 27/18 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Freiherr von Göler“ - Wort-/Bildmarke – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs aus Namensrecht

  • BPatG, Beschl. v. 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine Wiedereinsetzung |

  • BPatG, Beschl. v. 28.11.2019 – 27 W (pat) 512/18 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Pizzaiolo (Wort-Bild-Marke)" – zur zulässigen Beschwerdeeinlegung – Erhebung der Beschwerde durch Fax ohne Unterschrift - fehlende Unterscheidungskraft

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