Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 94 MarkenG – Zustellungen; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  • 1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
  • 2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • 3. An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
  • 4. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.

(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Rechtsprechung zu § 94 MarkenG

63 Entscheidungen zitieren § 94 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 23.10.2012 – 24 W (pat) 36/11 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dermatop" - Antrag auf teilweise Schutzentziehung wegen Verfalls – keine wirksame Zustellung der Unterrichtung über die Einleitung des Löschungsverfahrens: zur Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe - Aufgabe zur Post – Zugangsvermutung – …

  • BPatG, Beschl. v. 25.11.2024 – 26 W (pat) 18/22 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - „U.S. GRAND POLO EQUIPMENT & APPAREL“ – Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke – kein fehlendes Verschulden

  • BPatG, Beschl. v. 01.02.2024 – 30 W (pat) 61/23 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - „BLIZZARD“ - Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Prozessfähigkeit - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 13.06.2023 – 26 W (pat) 5/21 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „zwää PS“/„PS“ – Bestandskraft des Erstbeschlusses des DPMA mangels Zahlung der Erinnerungsgebühr – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen - Rückzahlung beider Beschwerdegebühren

  • BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 26 W (pat) 39/21 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Verfallslöschungsverfahren - „NORDFJORD (Wortmarke)“ – Fristversäumnis – Löschung der Eintragung

  • BPatG, Beschl. v. 12.11.2020 – 30 W (pat) 527/20 · 30. Senat

    Leitsatz: ALMWURZERL Eine sogenannte „Rubrumsunterschrift“ nach österreichischem Gerichtsgebrauch stellt keine Unterschrift dar, kann aber im Einzelfall gleichwohl dem Schriftformerfordernis genügen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Beweiserhebung zweifelsfrei feststellen lässt, dass die betreffende Erklärung (hier: Einlegung einer Beschwerde bzw. einer Erinnerung) von der …

Weitere Entscheidungen zu § 94 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 94 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 94 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten