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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 93a MarkenG – Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 93a MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 93a MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

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