Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 93a MarkenG – Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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