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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 106 MarkenG – Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

(2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 106 MarkenG

3 Entscheidungen zitieren § 106 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Leitsatz: VERO CUOIO 1. § 105 Abs 1 Nr 3 und § 104 Abs 2 MarkenG gelten, mangels besonderer Regelung in den §§ 107 ff MarkenG, auch für international registrierte Kollektivmarken, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden ist. 2. Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich mitzuteilen (§ 104 MarkenG). Unterbleibt dies …
  • BPatG, Beschl. v. 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Farbmarke Rot – HKS 13 (Sparkassen-Rot) 1. Die bei einer Entscheidung zu § 8 Abs. 3 MarkenG relevante Frage der markenmäßigen Benutzung einer konturlosen Farbe, die nicht in Form einer stets wiederkehrenden einheitlichen Produktgestaltung, sondern im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren beanspruchten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ in unterschiedlichster Art und Weise verwendet …
  • BPatG, Beschl. v. 12.06.2012 – 33 W (pat) 58/10 (amtliche Veröffentlichung) · 33. Senat

    Leitsatz: RDM 1. Die Stellung des Löschungsantrags nach §§ 105, 54 MarkenG ist rechtsmissbräuchlich und führt daher zur Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens, wenn der Antragsteller nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen will, sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, um sein wissenschaftliches Interesse an der Klärung interessanter rechtlicher …

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