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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 106a MarkenG – Gewährleistungsmarken

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

  • 1. das Material,
  • 2. die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
  • 3. die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106a MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 106a MarkenG

3 Entscheidungen zitieren § 106a MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    Leitsatz: bio mineralwasser 1. Eine Gewährleistungsmarke verfügt über Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung durch den Markeninhaber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 106a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 MarkenG). 2. Für die Beurteilung der …
  • BPatG, Beschl. v. 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

  • BPatG, Beschl. v. 03.02.2022 – 30 W (pat) 511/20 (amtliche Veröffentlichung) · 30. Senat

    Leitsatz: EM blond/EM Wird eine Individualmarke mit einem Zusatz (hier: „QUALITY CERTIFIED“) verwendet, der unter Berücksichtigung der gesamten Produktaufmachung den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Zweitkennzeichnung mit der Gewährleistungsmarke eines Zertifizierers des betreffenden Produkts, so stellt dies eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke dar.

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