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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 106e MarkenG – Prüfung der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106e MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 106e MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 106e MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20 · 26. Senat

    Leitsatz: bio mineralwasser 1. Eine Gewährleistungsmarke verfügt über Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung durch den Markeninhaber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 106a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 MarkenG). 2. Für die Beurteilung der …
  • BPatG, Beschl. v. 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20 · 26. Senat

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