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MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 106d MarkenG – Gewährleistungsmarkensatzung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.

(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:

  • 1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
  • 2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst,
  • 3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
  • 4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,
  • 5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden,
  • 6. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,
  • 7. Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen,
  • 8. Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat,
  • 9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.

(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.

(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106d MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 106d MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 106d MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 26 W (pat) 31/20 · 26. Senat

    Leitsatz: bio mineralwasser 1. Eine Gewährleistungsmarke verfügt über Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung durch den Markeninhaber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 106a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 MarkenG). 2. Für die Beurteilung der …
  • BPatG, Beschl. v. 06.05.2026 – 26 W (pat) 579/20 · 26. Senat

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