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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 106f MarkenG – Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen.

(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist.

(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106f MarkenG verweisen

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