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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 105 MarkenG – Verfall

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

  • 1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
  • 2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Kollektivmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird,
  • 3. wenn die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 103 Absatz 2 irregeführt wird, oder
  • 4. wenn eine Änderung der Kollektivmarkensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.

(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

(3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.

Verweise

Vorschriften, die auf § 105 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 105 MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 105 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 12.06.2012 – 33 W (pat) 58/10 · 33. Senat

    Leitsatz: RDM 1. Die Stellung des Löschungsantrags nach §§ 105, 54 MarkenG ist rechtsmissbräuchlich und führt daher zur Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens, wenn der Antragsteller nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen will, sondern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts anstrebt, um sein wissenschaftliches Interesse an der Klärung interessanter rechtlicher …
  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10 · 27. Senat

    Leitsatz: VERO CUOIO 1. § 105 Abs 1 Nr 3 und § 104 Abs 2 MarkenG gelten, mangels besonderer Regelung in den §§ 107 ff MarkenG, auch für international registrierte Kollektivmarken, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden ist. 2. Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich mitzuteilen (§ 104 MarkenG). Unterbleibt dies …

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