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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 91 MarkenG – Wiedereinsetzung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

(3) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(5) Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(6) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(7) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(8) Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 91 MarkenG

117 Entscheidungen zitieren § 91 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 10.01.2017 – 25 W (pat) 19/15 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren 1. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG auch eine Beschwerdegebühr zu bezahlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 14.05.2013 – 25 W (pat) 89/12 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    Leitsatz: Funktionelle Zuständigkeit in Bezug auf die Entscheidung über die Wiedereinsetzung bei versäumter Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht der Rechtspfleger, sondern funktionell ausschließlich der Beschwerdesenat zuständig gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 bzw. §§ 66 Abs. 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 17.01.2019 – 30 W (pat) 7/18 (amtliche Veröffentlichung) · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Endo Aktiv/ENDO-Klinik" – Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr – kein Auswahl-, Aufsichts- und Organisationsverschulden der Bevollmächtigten der Widersprechenden – Dienstleistungsidentität – unterdurchschnittliche …

  • BPatG, Beschl. v. 24.08.2017 – 26 W (pat) 20/15 (amtliche Veröffentlichung) · 26. Senat

    (Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Goldkehlchen" – zur Vollmachtserteilung – keine automatische Vollmachtserteilung für weitere Verfahren – verspätet eingereichter Widerspruch – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Löschung)

  • BPatG, Beschl. v. 14.03.2017 – 29 W (pat) 25/16 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ABDRUSCHIN IM LICHTE DER WAHRHEIT" – zum Löschungsverfahren wegen Verfalls: Begriff, Aufgaben und Zuständigkeiten – auf die Frage der wirksamen Erhebung des Widerspruchs beschränkte Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung …

  • BPatG, Beschl. v. 29.09.2015 – 24 W (pat) 87/14 (amtliche Veröffentlichung) · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "HAWK" – Auslegung als Beschwerde – Nichtzahlung der Beschwerdegebühr – Beschwerde gilt als nicht eingelegt - zur funktionellen Zuständigkeit – Kostenauferlegung

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