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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 61 MarkenG – Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.

Rechtsprechung zu § 61 MarkenG

59 Entscheidungen zitieren § 61 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 23.10.2017 – 26 W (pat) 518/17 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "modulmaster" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – Würdigung aller beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen – zur Begründungspflicht – zur Möglichkeit einer globalen Begründung – Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angemeldeten …

  • BPatG, Beschl. v. 02.11.2016 – 24 W (pat) 524/15 · 24. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "kerzenzauber (Wort-Bild-Marke)" – Verfahrensmangel – inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Warenverzeichnis ist nicht im Ansatz erkennbar – Aufhebung der Entscheidung des DPMA – Zurückverweisung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 26.08.2019 – 26 W (pat) 524/19 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "KLEINER STECHER" – Entscheidung des DPMA ohne Recherche und ohne Bezugnahme auf die im Einzelnen beanspruchten Waren – Aufhebung der Entscheidung – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 31.01.2019 – 28 W (pat) 505/18 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "MOVE" – wesentlicher Verfahrensmangel – nicht ausreichende Begründung des Zurückweisungsbeschlusses, der auf den vorausgegangenen Beanstandungsbescheids Bezug nimmt – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 13.06.2018 – 26 W (pat) 539/17 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Harald Juhnke" – Zurückweisungsbeschluss des DPMA leidet an einem Begründungsmangel – Zurückverweisung – zur bösgläubigen Markenanmeldung – zum postmortalen Namensrecht - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2018 – 30 W (pat) 523/16 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "CHROMA" – zur Prüfung der absoluten Schutzhindernisse – Würdigung aller angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen – Fehlen – Verstoß gegen die Begründungspflicht - Zurückverweisung an das DPMA

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