Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 60 MarkenG – Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anstellen. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sowie § 128a der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Deutsche Patent- und Markenamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.

(3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Rechtsprechung zu § 60 MarkenG

8 Entscheidungen zitieren § 60 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 – 30 W (pat) 503/23 (amtliche Veröffentlichung) · 30. Senat

    Leitsatz: NOT YOUR BUSINESS 1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden. 2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden …
  • BPatG, Beschl. v. 22.09.2016 – 25 W (pat) 36/15 (amtliche Veröffentlichung) · 25. Senat

    (Markenbeschwerdeverfahren - "profibu (Wort-Bild-Marke)/Profibu" – zur Widerspruchseinlegung durch ein Unternehmenskennzeichen – keine Entscheidung über den Antrag der Widersprechenden auf Anhörung nach § 60 Abs. 2 MarkenG - keine Zurückverweisung an das DPMA)

  • EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-521/17 · Dritte Kammer

    Coöperatieve Vereniging SNB-REACT U.A. gegen Deepak Mehta. Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 4 – Klagebefugnis einer Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 12 bis 14 – …

  • BPatG, Beschl. v. 16.07.2014 – 29 W (pat) 7/13 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "MagicPix" – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens des Schutzhindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung – zur Mitwirkungspflicht der Löschungsantragstellerin – keine Feststellung der bösgläubigen Markenanmeldung - Kostenauferlegung

  • BPatG, Beschl. v. 07.04.2011 – 30 W (pat) 98/09 (amtliche Veröffentlichung) · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 23.06.2021 – 29 W (pat) 532/19 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Zuhause Apotheke“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil Dienstleistungen – Unterscheidungskraft für die übrigen Dienstleistungen

Weitere Entscheidungen zu § 60 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 60 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 60 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten