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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 41 MarkenG – Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 MarkenG

66 Entscheidungen zitieren § 41 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.04.2013 – I ZB 71/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Aus Akten werden Fakten Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG …
  • BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 21/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: INJEKT/INJEX 1. Im Löschungsklageverfahren wirkt die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es, auch die Waren im Warenverzeichnis …
  • BPatG, Beschl. v. 15.10.2014 – 27 W (pat) 567/13 · 27. Senat

    Leitsatz: Roots 64 1. Wird eine Marke als „in Farbe“ angemeldet, kann das DPMA auch dann keine Eintragung in „schwarz-weiß“ vornehmen, wenn der Anmelder keine ausreichende Darstellung und Festlegung der Farbe vornimmt. 2. Einer Mängelbeseitigung nach § 36 MarkenG steht eine Beanstandung ohne Setzen einer Frist mit Aus-schlusscharakter nicht entgegen.
  • BGH, Beschl. v. 23.10.2014 – I ZB 61/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Langenscheidt-Gelb 1. Für eine markenmäßige Verwendung einer Farbe spricht deren langjährige und durchgängige Verwendung durch den Marktführer im gesamten Produktsegment (hier: zweisprachige Wörterbücher in Printform). In diesem Fall steht der Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Umstand nicht entgegen, dass die Farbe zusammen mit weiteren Kennzeichen verwendet wird. 2. Ob der Verbraucher …
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – I ZB 18/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Gute Laune Drops Einem auf den Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft gestützten Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann grundsätzlich ein aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht entgegengehalten werden.
  • BPatG, Beschl. v. 21.05.2019 – 27 W (pat) 506/17 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "kodi professional (Wort-Bild-Marke)/KODi (Unionswortmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - unmittelbare klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr – Verwechslungsgefahr durch …

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