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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 40 MarkenG – Teilung der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.

(2) Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.

Rechtsprechung zu § 40 MarkenG

2 Entscheidungen zitieren § 40 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21 · 29. Senat

    Leitsatz: Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung Die Eintragung einer abgetrennten (Teil-) Anmeldung erfordert nicht nur die Zahlung der Teilungsgebühr, sondern auch die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren für die Stammanmeldung. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen
  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2011 – 26 W (pat) 156/09 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Lach- und Sachgeschichten" – unzulässige Teilungsanmeldungen - teilweise Unterscheidungskraft - teilweise kein Freihaltungsbedürfnis - Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung - Zurückweisung an das DPMA

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