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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 78 MarkenG – Beweiswürdigung, rechtliches Gehör

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 78 MarkenG

14 Entscheidungen zitieren § 78 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.07.2017 – I ZB 59/16 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: PLOMBIR Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.
  • BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – I ZB 91/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: MetroLinien 1. Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur …
  • BGH, Beschl. v. 17.09.2026 – I ZB 58/25 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: OBI-Orange 1. Bei Waren oder Dienstleistungen, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann (hier: Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln), zählt die Gesamtbevölkerung zu dem angesprochenen Verkehr. 2. Im Löschungsverfahren kann der vom Markeninhaber durch ein demoskopisches Gutachten (zunächst) erbrachte Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch ein …
  • BPatG, Beschl. v. 24.10.2019 – 27 W (pat) 15/18 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "RICCO EGOISTA/EGO-IST-IN/EGO-IST/EGO_IST" – zur Zahlung der Gebühren bei Widersprüchen aus mehreren Widerspruchsmarken – geänderte rechtliche Beurteilung: die Gebührenregelungen sind nicht personen-, sondern sachgebunden - bei mehreren Widersprüchen im …

  • BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – I ZB 93/11 · 1. Zivilsenat

    Schriftliches Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht: Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens

  • BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – I ZB 52/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Sparkassen-Rot 1. Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er …

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