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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 68 MarkenG – Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts sind den Beteiligten von dem Bundespatentgericht mitzuteilen.

(2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 MarkenG

14 Entscheidungen zitieren § 68 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 15.09.2010 – 25 W (pat) 8/09 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" (international registrierte dreidimensionale Marke) - zur grafischen Darstellbarkeit

  • BPatG, Beschl. v. 24.04.2013 – 29 W (pat) 115/12 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Procura" – Erfordernis der eindeutigen Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen – keine Eindeutigkeit des beschwerdegegenständlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund der verwendeten runden und eckigen Klammern – Beitritt der Präsidentin …

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – I ZB 43/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Bremen 1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht …
  • BGH, Beschl. v. 22.11.2012 – I ZB 72/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kaleido 1. Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen. 2. Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in …
  • BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – I ZB 1/25 · 1. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – I ZB 21/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: INJEKT/INJEX 1. Im Löschungsklageverfahren wirkt die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigen es, auch die Waren im Warenverzeichnis …

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