Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 32 MarkenG – Erfordernisse der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

  • 1. einen Antrag auf Eintragung,
  • 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  • 3. eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und
  • 4. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 MarkenG verweisen

  • § 33 MarkenG – Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
  • § 130 MarkenG – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

Rechtsprechung zu § 32 MarkenG

118 Entscheidungen zitieren § 32 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 03.05.2018 – 28 W (pat) 22/13 · 28. Senat

    Leitsatz: Konkrete Aufmachungsfarbmarke grün/orange 1. Eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer beanspruchten Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren (sog. konkrete Aufmachungsfarbmarke) muss nicht zwingend eine bestimmte Farbanordnung für jede denkbare Ware, die von dem im Warenverzeichnis beanspruchten Warenoberbegriff …
  • BPatG, Beschl. v. 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19 · 29. Senat

    Leitsatz: Weißes "k" auf rotem Grund Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit. Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
  • BPatG, Beschl. v. 12.01.2016 – 29 W (pat) 573/12 · 29. Senat

    Leitsatz: Netto Marken-Discount Handel mit Dienstleistungen und hinreichend klare Bezeichnung der zusammengestellten Dienstleistungen in Klasse 35.
  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2013 – 29 W (pat) 101/12 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "balanceplaner" – Zurückverweisung an das DPMA wegen Verstoßes gegen das Antragsprinzip – zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – Ausnahmevermerke – Rechtsunsicherheit – keine hinreichende Bestimmtheit – Anmeldemarke wird als Hinweis auf das Thema bzw. den Gegenstand …

  • BPatG, Beschl. v. 08.05.2013 – 29 W (pat) 573/12 · 29. Senat

    Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Marken-richtlinie 2008/95/EG sinngemäß im Hinblick darauf, - ob der Schutz der Einzelhandelsdienstleistungsmarke nach der Entscheidung des EuGH zu „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 ff.) auch für den Handel mit Dienstleistungen gelte, - ob die gleichen Konkretisierungsanforderungen an den Handelsgegenstand …
  • BPatG, Beschl. v. 16.10.2012 – 33 W (pat) 21/11 · 33. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "LINDENAU BAY" – zur Bestimmtheit des eingereichten Dienstleistungsverzeichnisses - hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnungen: Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten – weitere Konkretisierung durch Zusatz - Kostenentscheidung - keine …

Weitere Entscheidungen zu § 32 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten