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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 65 MarkenG – Rechtsverordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
  • 2. weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
  • 3. die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
  • 4. nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zu treffen,
  • 5. Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken zu treffen,
  • 6. die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken sowie über Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
  • 7. Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von Unionsmarken,
  • 8. Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen zu treffen,
  • 9. Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung,
  • 10. Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • 11. Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
  • 12. Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken aufgrund Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1, § 53), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,
  • 13. Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und Widersprüche,
  • 14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
  • 15. für Fristen in Markenangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 65 MarkenG

48 Entscheidungen zitieren § 65 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 29.07.2019 – 26 W (pat) 1/15 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "CRAFT-WERK/CRAFTWORK/Kraftwerk (Unternehmenskennzeichen)" – Einrede mangelnder Benutzung hinsichtlich der Widerspruchsmarke "CRAFTWORK" – keine Glaubhaftmachung und somit keine Verwechslungsgefahr – teilweise unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr – teilweise …

  • BPatG, Beschl. v. 29.07.2019 – 26 W (pat) 49/16 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "CRAFTWERK/Kraftwerk (Unternehmenskennzeichen)" – teilweise unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr – teilweise Branchennähe - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten geschäftlichen …

  • BPatG, Beschl. v. 12.01.2016 – 29 W (pat) 573/12 · 29. Senat

    Leitsatz: Netto Marken-Discount Handel mit Dienstleistungen und hinreichend klare Bezeichnung der zusammengestellten Dienstleistungen in Klasse 35.
  • BPatG, Beschl. v. 08.05.2013 – 29 W (pat) 573/12 · 29. Senat

    Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Marken-richtlinie 2008/95/EG sinngemäß im Hinblick darauf, - ob der Schutz der Einzelhandelsdienstleistungsmarke nach der Entscheidung des EuGH zu „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 ff.) auch für den Handel mit Dienstleistungen gelte, - ob die gleichen Konkretisierungsanforderungen an den Handelsgegenstand …
  • BPatG, Beschl. v. 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „Empfehlungsliste Kennerspiel des Jahres (Wort-/Bildmarke)“ zur Anschrift eines eingetragenen Vereins als Markenanmelder

  • BPatG, Beschl. v. 22.08.2022 – 30 W (pat) 558/20 · 30. Senat

    (Markenbeschwerdeverfahren – „IP4P (Wortzeichen)“ – Zur Klärung der Anforderungen des § 5 MarkenV – keine erforderlichen Angaben zum Anmelder)

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