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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 33 MarkenG – Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.

(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.

(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 MarkenG

177 Entscheidungen zitieren § 33 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – I ZB 43/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Bremen 1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht …
  • BPatG, Beschl. v. 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Leitsatz: Weißes "k" auf rotem Grund Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit. Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
  • BPatG, Beschl. v. 23.06.2010 – 28 W (pat) 47/10 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Positionsmarke "kontrastierende Farbfläche (Clip) auf einem Maschinengehäuse" – zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit – unbestimmte grafische Darstellbarkeit – im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der Markenbeschreibung führt zur …

  • BPatG, Beschl. v. 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Leitsatz: GELBE SEITEN 1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke. 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten). 3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende frühere Marke durchgeführt wurden, als …
  • BPatG, Beschl. v. 30.11.2023 – 28 W (pat) 14/23 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdesache – "Wissens Forum Potsdamer Zirkel(Wort-/Bildgestaltung)" – Rücknahmefiktion bei fehlendem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis

  • BPatG, Beschl. v. 12.06.2023 – 28 W (pat) 1/20 (amtliche Veröffentlichung) · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – „James Last“ – zu den Anmeldeerfordernissen einer farbigen Bildmarke – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis

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