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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 36 MarkenG – Prüfung der Anmeldungserfordernisse

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob

  • 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
  • 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
  • 3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
  • 4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.

(2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind.

(3) Werden innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

(5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 36 MarkenG

66 Entscheidungen zitieren § 36 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – I ZB 6/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: RETROLYMPICS 1. Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche …
  • BPatG, Beschl. v. 15.10.2014 – 27 W (pat) 567/13 (amtliche Veröffentlichung) · 27. Senat

    Leitsatz: Roots 64 1. Wird eine Marke als „in Farbe“ angemeldet, kann das DPMA auch dann keine Eintragung in „schwarz-weiß“ vornehmen, wenn der Anmelder keine ausreichende Darstellung und Festlegung der Farbe vornimmt. 2. Einer Mängelbeseitigung nach § 36 MarkenG steht eine Beanstandung ohne Setzen einer Frist mit Aus-schlusscharakter nicht entgegen.
  • BPatG, Beschl. v. 15.12.2021 – 29 W (pat) 572/19 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Leitsatz: Weißes "k" auf rotem Grund Einem als „sonstige Marke“ angemeldeten Zeichen, das aus einem in weißer Schrift gehaltenen Buchstaben „k“ in roter - HKS (Z) 13 -, nicht formgebundener Umgebung besteht, fehlt wegen der Unbestimmtheit der Umgebungsfläche als „variabler Marke“ die Markenfähigkeit. Die Anmeldung ist gemäß §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen.
  • BPatG, Beschl. v. 18.01.2017 – 29 W (pat) 511/16 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Green IT Das Systemhaus (Wort-Bild-Marke)" – zum Klassifikationsprinzip "Zahl vor Wort" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, Beschl. v. 18.12.2013 – 29 W (pat) 101/12 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "balanceplaner" – Zurückverweisung an das DPMA wegen Verstoßes gegen das Antragsprinzip – zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – Ausnahmevermerke – Rechtsunsicherheit – keine hinreichende Bestimmtheit – Anmeldemarke wird als Hinweis auf das Thema bzw. den Gegenstand …

  • BPatG, Beschl. v. 08.05.2013 – 29 W (pat) 573/12 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Marken-richtlinie 2008/95/EG sinngemäß im Hinblick darauf, - ob der Schutz der Einzelhandelsdienstleistungsmarke nach der Entscheidung des EuGH zu „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 ff.) auch für den Handel mit Dienstleistungen gelte, - ob die gleichen Konkretisierungsanforderungen an den Handelsgegenstand …

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