Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 38 MarkenG – Beschleunigte Prüfung
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 38 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“