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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 58 MarkenG – Gutachten

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.

(2) Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 58 MarkenG

Eine Entscheidung zitiert § 58 MarkenG.

  • BPatG, Beschl. v. 25.07.2014 – 29 W (pat) 24/13 (amtliche Veröffentlichung) · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit – keine Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Prüfers

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