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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 57 MarkenG – Ausschließung und Ablehnung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten und Beamtinnen des gehobenen und mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.

(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.

Rechtsprechung zu § 57 MarkenG

Eine Entscheidung zitiert § 57 MarkenG.

  • BPatG, Beschl. v. 25.07.2014 – 29 W (pat) 24/13 · 29. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Karriere-Jura" – Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit – keine Rechtfertigung des Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Prüfers

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