Zum Inhalt springen
Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 56 MarkenG – Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.

(2) Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 an das Bundespatentgericht zu richten.

(3) Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.

Rechtsprechung zu § 56 MarkenG

21 Entscheidungen zitieren § 56 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 23.07.2014 – 26 W (pat) 59/13 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – zu Zulässigkeit der Beschwerde – Eingang der Beschwerde beim BPatG – unterbliebene Weiterleitung an das DPMA – Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zum Rechtsschutzbedürfnis - Beschwerdeführer beantragt Löschung seiner Marke bzgl. der Waren …

  • BPatG, Beschl. v. 07.04.2011 – 30 W (pat) 98/09 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • BPatG, Beschl. v. 13.02.2019 – 28 W (pat) 516/18 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "stilisierter Stromsteckdosenstecker (Bildmarke)/stilisierter Stromsteckdosenstecker (IR-Bildmarke)" – zur Zulässigkeit des Widerspruchs aus einer IR-Marke mit der Benennung der EU – das registerrechtliche Widerspruchsverfahren lässt keinen Raum für eine Klärung des …

  • BPatG, Beschl. v. 14.04.2016 – 25 W (pat) 44/15 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX" - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - Unwirksamkeit des Beschlusses - …

  • BPatG, Beschl. v. 23.07.2014 – 26 W (pat) 38/14 · 26. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – zu Zulässigkeit der Beschwerde – Eingang der Beschwerde beim BPatG – unterbliebene Weiterleitung an das DPMA – Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zum Rechtsschutzbedürfnis - Beschwerdeführer beantragt Löschung seiner Marke bzgl. der Waren …

  • BPatG, Beschl. v. 31.05.2012 – 25 W (pat) 110/11 · 25. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Schutzentziehungsverfahren - " MELIFLOR (IR-Marke)" – fehlende Einlegung des Widerspruchs gegen den Antrag auf Schutzentziehung - keine automatische Rechtsfolge der Schutzentziehung – Erforderlichkeit der förmlichen Beschlussfassung durch Markenabteilung – Einlegung der …

Weitere Entscheidungen zu § 56 MarkenG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 56 MarkenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56 MarkenG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten