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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 31 MarkenG – Angemeldete Marken

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

Rechtsprechung zu § 31 MarkenG

3 Entscheidungen zitieren § 31 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – I ZB 43/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Stadtwerke Bremen 1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht …
  • BPatG, Beschl. v. 02.04.2025 – 29 W (pat) 37/22 · 29. Senat

    Leitsatz: Unternehmerfreiheit „Unternehmerfreiheit“ als „Wort als solches“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang
  • BPatG, Beschl. v. 30.03.2022 – 29 W (pat) 17/20 · 29. Senat

    Markenbeschwerdesache – "EUROBIKE" – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfung der Verkehrsdurchsetzung – fehlende Unterscheidungskraft

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