Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 132a MarkenG – Internationale Registrierung
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 132a MarkenG verweisen
- § 138 MarkenG – Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung