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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 134 MarkenG – Kontrolle

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).

(2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  • 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
  • 2. Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
  • 3. Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,
  • 4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
  • 5. Auskunft verlangen.

Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.

(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,

  • 1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
  • 2. die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
  • 3. selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
  • 4. die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
  • 5. die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und
  • 6. auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere

  • 1. die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,
  • 2. das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,
  • 3. widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.

(8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 134 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 134 MarkenG

4 Entscheidungen zitieren § 134 MarkenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 12.08.2019 – 30 W (pat) 33/09 · 30. Senat

    Leitsatz: Schwarzwälder Schinken III 1. Hat von mehreren Einsprechenden nur einer erfolgreich Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sind die anderen Einsprechenden an dem wieder eröffneten Beschwerdeverfahren gleichwohl beteiligt. 2. Soll bei einem Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe die Konfektionierung (hier: Schneiden und Verpacken von Rohschinken) auf das Herstellungsgebiet …
  • BPatG, Beschl. v. 07.06.2018 – 30 W (pat) 36/15 · 30. Senat

    Leitsatz: Spreewälder Gurken 1. Wurde gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe von Seiten eines nicht in dem betreffenden Gebiet ansässigen Dritten Einspruch eingelegt, so steht dem Einsprechenden gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 …
  • BPatG, Beschl. v. 18.05.2017 – 30 W (pat) 33/09 · 30. Senat

    (Markenbeschwerdeverfahren – "Schwarzwälder Schinken" – Schutz von geografischen Angaben – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO EGV …

  • BPatG, Beschl. v. 25.06.2010 – 30 W (pat) 51/08 · 30. Senat

    Leitsatz: Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste 1. Die Beschwerdeberechtigung in den Fällen des §§ 130 V Satz 2, 133 Satz 1 MarkenG erfordert, dass der Beschwerdeführer in seinem berechtigten Interesse betroffen sein muss (§ 130 IV Satz 2 MarkenG entsprechend). 2. Eine Ergänzung der Zutaten kann einen Grund zur Änderung der Spezifikation gemäß § 132 Abs. 1 MarkenG (§ 133 MarkenG a. F.) darstellen.

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