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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 82 MarkenG – Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.

(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 MarkenG verweisen

Rechtsprechung zu § 82 MarkenG

546 Entscheidungen zitieren § 82 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – I ZB 13/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Neuschwanstein 1. Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 13.12.2018 – 25 W (pat) 78/14 · 25. Senat

    Leitsatz: Quadratische Schokoladentafelverpackung 1. Das gem. § 54 Abs. 2 MarkenG (in der bis 13. Januar 2019 gültigen Fassung) vorgesehene obligatorische Vorverfahren schließt als Besonderheit des markenrechtlichen Verfahrens im laufenden Löschungs(beschwerde)verfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes gemäß § …
  • BPatG, Beschl. v. 10.01.2017 – 25 W (pat) 19/15 · 25. Senat

    Leitsatz: Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren 1. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG auch eine Beschwerdegebühr zu bezahlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 …
  • BPatG, Beschl. v. 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10 · 28. Senat

    Leitsatz: Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO.
  • BPatG, Beschl. v. 23.04.2026 – 30 W (pat) 37/23 · 30. Senat

    Leitsatz: AVIRA / vaira 1. Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem: lediglich zweier Einzelbuchstaben am Wortanfang („vaira“ gegenüber „AVIRA“) — vermag ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten, weil der Verkehr versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort die früher gehörte Marke …
  • BPatG, Beschl. v. 18.03.2013 – 25 W (pat) 14/12 · 25. Senat

    Leitsatz: Schwimmbad-Isolierbaustein 1. Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider …

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