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Zitierfest

MarkenG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

§ 43 MarkenG – Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 MarkenG verweisen

  • § 44 MarkenG – Eintragungsbewilligungsklage
  • § 88 MarkenG – Anwendung weiterer Vorschriften
  • § 114 MarkenG – Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
  • § 116 MarkenG – Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
  • § 119 MarkenG – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
  • § 158 MarkenG – Übergangsvorschriften

Rechtsprechung zu § 43 MarkenG

829 Entscheidungen zitieren § 43 MarkenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 15.01.2015 – 25 W (pat) 76/11 · 25. Senat

    Leitsatz: Yosaja / YOSOI 1. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke ist regelmäßig als Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG zu verstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Soweit nach der Datenlage nur die Voraussetzungen für die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gegeben sind, ist eine solche verfahrensrechtliche …
  • BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 65/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Silver Horse/Power Horse 1. Die Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt keinen Begründungsmangel dar und kann deshalb nicht mit Erfolg gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Gegen eine nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allein die Verfassungsbeschwerde mit der …
  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 30/25 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: H 15/Hecht H 15 1. Das der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF zugrunde liegende Prinzip der "wandernden Benutzungsfrist" steht mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke in Einklang. 2. Eine Marke wird rechtserhaltend …
  • BPatG, Beschl. v. 02.07.2013 – 33 W (pat) 30/11 · 33. Senat

    Leitsatz: GIRODIAMANT/DIAMANT 1. Richtet sich der Widerspruch zunächst nur gegen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen der angegriffenen Marke, so kann er innerhalb der Widerspruchsfrist auf andere Waren und/oder Dienstleistungen erweitert werden. Demgegenüber ist eine Erweiterung nach Ablauf der Widerspruchsfrist unzulässig. 2. Fordert der Inhaber der angegriffenen Marke, die Glaubhaftmachung der …
  • BPatG, Beschl. v. 21.05.2019 – 27 W (pat) 506/17 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "kodi professional (Wort-Bild-Marke)/KODi (Unionswortmarke)" – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - unmittelbare klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr – Verwechslungsgefahr durch …

  • BPatG, Beschl. v. 26.04.2018 – 30 W (pat) 505/15 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – "Universol Nutrition Auftragsherstellung · Entwicklung (Wort-Bild-Marke)/Universal Nutrition (Unionsbildmarke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – fehlende Glaubhaftmachung – Widerspruch und Beschwerde bleiben ohne Erfolg

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