Bundesrecht
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)
Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021. 23 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Rechte und Pflichten der Vertragschließenden
- § 3Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
- § 4Widerrufsrecht des Teilnehmers
- § 5Kündigung
- § 6Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
- § 7Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
- § 8Umgehungsverbot
- § 9Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
- § 10Ausschluss abweichender Vereinbarungen
- § 11(weggefallen)
- § 12Zulassung von Fernlehrgängen
- § 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
- § 13Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
- § 14Rücknahme und Widerruf
- § 15Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
- § 16Werbung mit Informationsmaterial
- § 17Vertreter, Berater
- § 18Ergänzende Fernlehrgänge
- § 19Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
- § 20Auskunftspflicht
- § 21Ordnungswidrigkeiten
- § 22(weggefallen)
- § 23(weggefallen)
- § 24(weggefallen)
- § 25(weggefallen)
- § 26Gerichtsstand
- § 27Übergangsvorschrift
- § 28(Inkrafttreten)
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