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Zitierfest

FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 26 FernUSG – Gerichtsstand

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

  • 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
  • 2. für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rechtsprechung zu § 26 FernUSG

3 Entscheidungen zitieren § 26 FernUSG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 20.07.2026 – 102 AR 102/26 e · 2. Zivilsenat

    Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeit aus Fernunterrichtsvertrag

  • BayObLG, Beschl. v. 23.06.2025 – 102 AR 43/25 e · 2. Zivilsenat

    Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag

  • BayObLG, Beschl. v. 15.05.2025 – 101 AR 44/25 · 1. Zivilsenat

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

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