Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
§ 18 FernUSG – Ergänzende Fernlehrgänge
Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 18 FernUSG verweisen
- § 21 FernUSG – Ordnungswidrigkeiten
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