Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
§ 4 FernUSG – Widerrufsrecht des Teilnehmers
Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 FernUSG verweisen
- § 8 FernUSG – Umgehungsverbot
- § 10 FernUSG – Ausschluss abweichender Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 4 FernUSG
2 Entscheidungen zitieren § 4 FernUSG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des …
OLG München, Urt. v. 17.10.2024 – 29 U 310/21 · 29. Zivilsenat
Leitsatz: Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG ist bei einem Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet, weil sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum FernUSG insbesondere ersehen lässt, dass der historische Bundesgesetzgeber durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher eine Überschreitung seiner …
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